Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Geschäftszahl

96/08/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 88/08/0097 6

Stammrechtssatz

Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen

(Hinweis E 23.5.1963, 150/63) können auch Personen, die nur tageweise Beschäftigungen ausüben (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird), jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (Hinweis E 13.9.1972, Zl 2376/71)