Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

96/08/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 5

Stammrechtssatz

Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0044; E 26.6.1992, 92/17/0129).