Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

96/08/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0175 E 20. Februar 1996 RS 5

Stammrechtssatz

Die Befugnis des Hausbesorgers zur generellen Heranziehung einer Hilfskraft schließt die persönliche Abhängigkeit aus (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77, E 16.4.1991, 90/08/0117). Hingegen stellt die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung (Hinweis E 30.9.1994, 91/08/0128) oder für die Dauer des Urlaubes oder bei schweren Arbeiten (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0117) vertreten zu lassen, keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar.