Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1996

Geschäftszahl

96/08/0180

Rechtssatz

Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den Geschäftsführer, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).