Verwaltungsgerichtshof
19.11.1996
96/08/0180
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den Geschäftsführer, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).