Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

96/08/0100

Rechtssatz

Die Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Menschen, mit dem man längere Zeit gemeinsam lebt und wirtschaftet, somit eine Lebensgemeinschaft unterhält, zählt durchaus zum typischem Bild einer solchen Lebensgemeinschaft.