Verwaltungsgerichtshof
16.05.2001
96/08/0089
Es kann auf sich beruhen, ob einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegeben wurde, wenn eine diesbezügliche Rüge im Einspruchsverfahren nicht erhoben wurde und das Einspruchsvorbringen selbst sich mit den Beweisergebnissen (diese in Zweifel ziehend) in so detaillierter Weise auseinandergesetzt hat, dass an einer Aktenkenntnis in Bezug auf die Niederschriften über die durchgeführten Einvernahmen nicht zu zweifeln ist.