Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

96/08/0079

Rechtssatz

Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, im Verfahren nach Paragraph 101, ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.