Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

96/08/0072

Rechtssatz

Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedarf es keiner Feststellungen zum Vorliegen von Vereinbarungen zur Frage der generellen Befugnis, sich vertreten zu lassen, wenn die persönliche Arbeitspflicht nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild auch praktiziert wurde (Hinweis E 16. April 1991, 90/08/0117).