Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

96/08/0072

Rechtssatz

Tut die Beschwerde die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels nicht dar und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, dass er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert hat, so ist die Verfahrensrüge unberechtigt.