Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

96/08/0072

Rechtssatz

Für den Ausschluss des für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG konstitutiven Merkmals der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten lässt es der Verwaltungsgerichtshof genügen, wenn der Beschäftigte entweder zur Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners befugt ist, oder eben berechtigt ist, sich generell vertreten zu lassen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0343; E 16. Mai 2001, 96/08/0200).