Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

96/08/0065

Rechtssatz

Bei Geldbezügen und Sachbezügen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten zufließen, genügt es für ihre Wertung als beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht, daß sie lediglich "aus Gelegenheit" des Dienstverhältnisses erbracht werden, ohne daß ein (betriebsbezogenes) Interesse des Dienstgebers an den Leistungen bestünde. Andererseits ist für die Zurechnung solcher Bezüge zum Entgelt auch nicht erforderlich, daß sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von einem Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist, wie zum Beispiel Trinkgelder, die im Regelfall für solche Leistungen gewährt werden. Zuwendungen Dritter an einen Dienstnehmer gehören vielmehr immer (freilich nur) dann zum Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen und nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers - bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens - fördern.