Verwaltungsgerichtshof
16.05.2001
96/08/0049
GRS wie 89/17/0039 E 26. Juni 1992 RS 1
(hier ausgenommen letzter Satz)
Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986, bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht, daß dieser an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belBeh berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Bf aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zugrundezulegen. Nichts anderes kann für eine Berichtigung nach Paragraph 211, Slbg LAO gelten.