Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2001

Geschäftszahl

96/08/0026

Rechtssatz

Eine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie Paragraph 12, BAO unter Hinweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Abgabenschulden vorsieht, kennt das ASVG nicht. Bei verfassungskonformer Interpretation verbietet sich eine analoge Anwendung dieser abgabenrechtlichen Haftungsbestimmung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes (Hinweis E VS 12.12.2000, 98/08/0191, 0192). Zwar haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu die herrschende Meinung auch öffentlichrechtliche Ansprüche zählt, den Gläubigern persönlich (Paragraph 128, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB), somit unmittelbar und unbeschränkbar; diese Haftung ist aber - anders als jene nach Paragraph 12, BAO - in privatrechtlichen Normen begründet und kann somit nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (Hinweis E 1.12.1992, 88/08/0018; ebenso OGH vom 11.10.1984, 6 Ob 765/83).