Verwaltungsgerichtshof
21.02.2001
96/08/0026
Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG ist weitgehend der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 6, des GSVG 1938 nachgebildet, wonach in dem Fall, in dem einem anderen als dem Arbeit(Dienst)geber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn "ausschließlich oder vorwiegend" zufällt, jener zur ungeteilten Hand mit dem Arbeit(Dienst)geber für die fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftete. In der Vorschrift des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG wird nicht mehr der Fall eingeschlossen, dass die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn ausschließlich einer anderen Person als dem Dienstgeber zukommt. Damit sind nur mehr jene Fälle ins Auge gefasst worden, in denen der Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder den erzielten Gewinn in der Weise mit einem anderen teilt, dass diesem die wirtschaftliche Gefahr bzw der erzielte Gewinn überwiegend - und somit nicht ausschließlich - zufällt (Hinweis E 29.6.1966, 2231/65, VwSlg 6963 A/1966).