Verwaltungsgerichtshof
03.04.2001
96/08/0023
GRS wie 90/08/0117 E 16. April 1991 RS 3
Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn dieselbe nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde.