Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

96/08/0002

Rechtssatz

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jemand, der zu bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten soeben eingeschult worden ist, fehlerhafter arbeitet als andere Mitarbeiter, wenn es sich nicht um besonders fehleranfällige Tätigkeiten, bei denen der Routine eines Arbeitnehmers besondere Bedeutung zukommt, handelt (hier stellte dies die Berufungsbehörde iZm der Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gem Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz BEinstG nicht fest).