Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

96/08/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.