Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Geschäftszahl

96/07/0246

Rechtssatz

Das Tatbestandselement des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ AWG 1992, daß es sich um Grundstücke im Pflichtbereich handeln muß, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, statuiert keine Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, sondern stellt eine Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches dar, deren Vorliegen im Verfahren zur Abgabenfestsetzung zu prüfen ist.