Verwaltungsgerichtshof
10.06.1997
96/07/0246
Das NÖ AWG 1992 sieht keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Paragraph 27, Absatz 2, dritter Satz NÖ AWG 1992 sieht vielmehr ausdrücklich vor, daß die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch in diesem Fall zu entrichten sind.