Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Geschäftszahl

96/07/0246

Rechtssatz

Das NÖ AWG 1992 sieht keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Paragraph 27, Absatz 2, dritter Satz NÖ AWG 1992 sieht vielmehr ausdrücklich vor, daß die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch in diesem Fall zu entrichten sind.