Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
96/07/0241
Den in Anlage I der Richtlinie 75/442/EWG angeführten Abfallgruppen kommt selbständige normative Bedeutung nicht zu.Den in Anlage römisch eins der Richtlinie 75/442/EWG angeführten Abfallgruppen kommt selbständige normative Bedeutung nicht zu.