Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0241

Rechtssatz

Daß eine Sache, die zur Reparatur oder zur Reinigung gegeben wird, allein deswegen nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, ist eine Anschauung, die der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht entspricht.