Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0241

Rechtssatz

Daß die Destillation eines Stoffes, der nicht selbst ein Lösemittel ist, sondern nur Lösemittel enthält, mit der Wirkung, daß bei diesem Vorgang Wasser, Füllstoffe und Lackpartikel entfernt werden, als "Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln" zu beurteilen wäre, setzt sachverständig fundiert getroffene Sachverhaltsfeststellungen über die Beschaffenheit des festgestellten Destillationsprozesses voraus.