Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0241

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 ist nur die beabsichtigte oder erfolgte Preisgabe der Sache als solcher und nicht auch ihre bloße Übergabe an einen anderen zum Zwecke von Reparatur oder Reinigung gegen anschließende Rückgabe.