Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
96/07/0241
Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 ist nur die beabsichtigte oder erfolgte Preisgabe der Sache als solcher und nicht auch ihre bloße Übergabe an einen anderen zum Zwecke von Reparatur oder Reinigung gegen anschließende Rückgabe.