Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
96/07/0223
Es ist dafür, ob die Bestrafung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, OÖ AWG 1990 zu Recht erfolgte, ohne Bedeutung, ob die auf der nach Paragraph 22, Absatz eins, OÖ AWG 1990 nicht bewilligten Deponie vorgefundenen Ziegelbruchstücke und Betonbruchstücke vom Beschuldigten selbst in die Schottergrube verbracht wurden oder nicht. Der Beschuldigte war Deponiebetreiber. Als solcher hatte er auch dafür zu sorgen, daß nicht von anderen Personen unzulässigerweise Abfälle abgelagert wurden. Daß er ausreichende Vorkehrungen getroffen hätte, um unzulässige Deponierungen durch andere Personen zu verhindern, hat er nicht behauptet.