Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0223

Rechtssatz

Nach Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz AWG 1990 bleiben landesrechtliche Vorschriften für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 1990 unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, AWG 1990 vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden (Hinweis E VfGH 6.3.1992, G 231/91, VfSlg 13019 aus 1992,). Dies bedeutet, daß solche Anlagen neben der Genehmigung nach Paragraph 29, AWG 1990 auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG 1990 verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder Landesabfallkonzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbildschutz, Straßenbildschutz und Landschaftsschutz.