Von einer stofflichen Verwertung zur Erzielung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs 2 Z 1 OÖ AWG 1990 kann bei der Ablagerung von Aushubmaterial nicht die Rede sein.Von einer stofflichen Verwertung zur Erzielung von Wirtschaftsgütern nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ AWG 1990 kann bei der Ablagerung von Aushubmaterial nicht die Rede sein.