Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0223

Rechtssatz

Von einer stofflichen Verwertung zur Erzielung von Wirtschaftsgütern nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ AWG 1990 kann bei der Ablagerung von Aushubmaterial nicht die Rede sein.