Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

96/07/0223

Rechtssatz

Einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Sache nicht zu Abfall wird oder die Abfalleigenschaft wieder verliert, wenn sie innerhalb vertretbarer Zeit verwertet wird, enthält das OÖ AWG 1990 nicht.