Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
96/07/0216
GRS wie VwGH E 1990/05/17 90/07/0005 1
Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG ist diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für eine nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis E 24.11.1981, 81/07/0131, VwSlg 10599 A/1981).