Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0195
Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (hier:
nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis E 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg 10362 A/1981), wohl aber eine Dienstbarkeit (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).