Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

96/07/0195

Rechtssatz

Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (hier:

nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis E 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg 10362 A/1981), wohl aber eine Dienstbarkeit (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).