Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0195
Die mündliche Verhandlung ist, wie Paragraph 40 bis Paragraph 44, AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen.