Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

96/07/0186

Rechtssatz

Eine im Wasserrecht wurzelnde Rechtspflicht der Partei zur Vornahme der nötigen Instandhaltungsarbeiten und Sicherungsarbeiten an dem über ihr Grundstück verlaufenden Gerinne, die es erlauben würde, vom Vorliegen unterlassener Arbeiten iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG wegen der Unterlassung erforderlicher Instandhaltungsarbeiten und Sicherungsarbeiten zu sprechen, existiert nicht. Paragraph 42, Absatz eins, WRG überlässt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers denjenigen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Die im Paragraph 42, Absatz 2, WRG statuierte Pflicht zur Ausführung nötiger Schutzmaßregeln besteht nur für den Fall der Gefahr eines Schadenseintrittes an fremdem, nicht aber bloß an eigenem Eigentum. Die Bestimmung des Paragraph 50, WRG findet auf bewilligungsfreie Anlagen keine Anwendung (Hinweis E 28.3.1995, 92/07/0081).