Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
96/07/0186
GRS wie 86/07/0267 E 14. April 1987 RS 1
Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine EIGENMÄCHTIG (hier: ohne den erforderlichen behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.