Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

96/07/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0267 E 14. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine EIGENMÄCHTIG (hier: ohne den erforderlichen behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.