Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

96/07/0136

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Wasserversorgungsanlagen richtet sich nicht nach der Schüttung der Quelle, sondern nach der Kapazität der die Quelle nützenden Wasserversorgungsanlage.