Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0130

Rechtssatz

Die behördlich festgestellte Durchführung eines nicht bewilligten Kiesabbaus im Grundwasserschwankungsbereich zu drei verschiedenen Zeitpunkten berechtigt im konkreten Fall zur Annahme eines durchgehenden Tatzeitraumes zwischen dem ersten und dem letzten Zeitpunkt (Hier: Kiesabbau behördlich festgestellt am 7.Juni und 25.November desselben Jahres und am 13. Jänner des Folgejahres).