Verwaltungsgerichtshof
20.02.1997
96/07/0130
Die behördlich festgestellte Durchführung eines nicht bewilligten Kiesabbaus im Grundwasserschwankungsbereich zu drei verschiedenen Zeitpunkten berechtigt im konkreten Fall zur Annahme eines durchgehenden Tatzeitraumes zwischen dem ersten und dem letzten Zeitpunkt (Hier: Kiesabbau behördlich festgestellt am 7.Juni und 25.November desselben Jahres und am 13. Jänner des Folgejahres).