Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

96/07/0103

Rechtssatz

Aus dem Verweis des Paragraph 17, Absatz eins, AWG 1990 (ua) auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990 ergibt sich die Anordnung, daß Altöle so zu lagern sind, daß die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.