Verwaltungsgerichtshof
29.10.1996
96/07/0103
Aus dem Verweis des Paragraph 17, Absatz eins, AWG 1990 (ua) auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990 ergibt sich die Anordnung, daß Altöle so zu lagern sind, daß die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.