Verwaltungsgerichtshof
17.01.1997
96/07/0073
Präklusionsfolgen können sich nur auf jene Punkte erstrecken, die von der Verhandlungskundmachung erfaßt sind (Hinweis EB E 9.2.1904, 1438, Slg 2357/A; hier: Keine Präklusion hinsichtlich Einwendungen gegen Regelungen, die erst aufgrund einer in der Verhandlung vorgebrachten Forderung einer anderen Partei in den Bescheid aufgenommen wurden).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0088