Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1997

Geschäftszahl

96/07/0073

Rechtssatz

Präklusionsfolgen können sich nur auf jene Punkte erstrecken, die von der Verhandlungskundmachung erfaßt sind (Hinweis EB E 9.2.1904, 1438, Slg 2357/A; hier: Keine Präklusion hinsichtlich Einwendungen gegen Regelungen, die erst aufgrund einer in der Verhandlung vorgebrachten Forderung einer anderen Partei in den Bescheid aufgenommen wurden).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/07/0088