Verwaltungsgerichtshof
17.01.1997
96/07/0073
Aus Paragraph 12, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0088