Verwaltungsgerichtshof
17.01.1997
96/07/0073
Die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG beziehen sich nur auf das Recht selbst, dessen Verletzung geltend gemacht wird, nicht aber auf die Begründung, auf die sich diese Behauptung stützt. Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von Präklusionsfolgen erfaßt ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt oder geändert werden. Eine Partei, die rechtzeitig iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG Einwendungen gegen ein Projekt erhoben und darin erkennbar eine Beeinträchtigung ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung, nämlich ihrer im Wasserbuch eingetragenen Teichanlage, durch die geplante Anlage geltend gemacht hat, ist daher nicht deshalb präkludiert, weil sie die Begründung ihrer Einwendungen im Berufungsverfahren geändert hat (Hinweis E 3.10.1978, 2288/77, VwSlg 9644 A/1978; E 29.4.1980, 257, 258/79, VwSlg 10112 A/1980).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0088