Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1997

Geschäftszahl

96/07/0073

Rechtssatz

Dem Eigentümer und Bewirtschafter einer im Wasserbuch eingetragenen Teichanlage steht kein Recht darauf zu, daß Wasser, welches aus dem Einzugsbereich des Teiches entnommen wird, nach seiner gebrauchsbedingten Umwandlung in Abwasser wieder in dieses Einzugsgebiet zurückgeleitet werden muß. Eine Anordnung dieses Inhalts findet sich im WRG nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/07/0088