Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0072

Rechtssatz

Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen.