Verwaltungsgerichtshof
11.07.1996
96/07/0063
Ein an sich zulässiger Ausspruch über als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeiten gem Paragraph 111, Absatz 4, WRG, aus dem nicht eindeutig ableitbar ist, welche Dienstbarkeiten in welchem Ausmaß und Umfang gemeint sind, entbehrt eines normativen Inhalts. Die Aufhebung dieses Ausspruches kann daher die Partei, der die Bewilligung für eine Wassserbenutzungsanlage erteilt wurde, in keinem Recht verletzen.