Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
96/07/0053
Prozeßgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom UVS aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb der UVS nur solche Sachverhaltselemente berücksichtigen muß, welche der Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein müßten.