Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

96/07/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0155 1

Stammrechtssatz

Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG, gleich in welcher Rechtssatzform (Bescheid oder verfahrensfreier Verwaltungsakt) sie ergeht, erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des Paragraph 31, WRG zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.