Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

96/06/0247

Rechtssatz

Durch den Abbruch baufälliger Gebäudeteile geht der ursprüngliche Konsens diesbezüglich unter, und die an ihrer Stelle errichteten Neubauten stellen konsenslose Bauführungen dar.