Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0210

Rechtssatz

Auch nach Paragraph 35, Absatz eins, OÖ BauO 1994 hat die Baubehörde zu prüfen, welche Bauvorhaben in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes zulässig sind. Die Zulässigkeit von Betrieben in den einzelnen Widmungskategorien bestimmt sich nunmehr aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 21, Absatz 3, OÖ ROG 1994 nach der OÖ BTypV 1994.