Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0210

Rechtssatz

Die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gewährleistet einen Immissionsschutz; in bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG (nunmehr Paragraph 22, Absatz 6, OÖ ROG 1994) kommt daher dem Nachbar des betreffenden Objektes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).