Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0210

Rechtssatz

Aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt sich, daß die OÖ BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren vergleiche hiezu zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO 1976 E 17.9.1996, 95/05/0220, und E 19.11.1996, 94/05/0145).