Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

96/05/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 5

Stammrechtssatz

Den Nachbarn steht nach der NÖ BauO (wie nach den meisten anderen BauO) kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern.