Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 5
Den Nachbarn steht nach der NÖ BauO (wie nach den meisten anderen BauO) kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern.