Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 1
(hier betreffend Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068, VwSlg 13199 A/1990). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht jedoch den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen.