Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
Die in Paragraph 23, NÖ BauO 1976 der Behörde eingeräumte Möglichkeit einer Bewilligung von kleinen Vorbauten ist keine Ermessensbestimmung, vielmehr hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Bewilligung solcher Vorbauten bei Vorliegen der im Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1976 genannten Tatbestandsvoraussetzungen.