Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

96/05/0153

Rechtssatz

Die in Paragraph 23, NÖ BauO 1976 der Behörde eingeräumte Möglichkeit einer Bewilligung von kleinen Vorbauten ist keine Ermessensbestimmung, vielmehr hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Bewilligung solcher Vorbauten bei Vorliegen der im Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1976 genannten Tatbestandsvoraussetzungen.